Vereinsstatuten

Verein LACabane mit Sitz in Muntelier

 

  1. Name, Sitz und Vereinsjahr

Unter dem Namen „LACa­ba­ne“ besteht ein Ver­ein im Sin­ne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Muntelier.

Das Ver­eins­jahr dau­ert jeweils vom 1. Janu­ar bis zum 31. Dezember.

 

  1. Zweck

Der Ver­ein bezweckt eine viel­sei­ti­ge hoch­ste­hen­de kul­tu­rel­le Bele­bung der LACa­ba­ne, deren Eigen­tü­me­rin die Gemein­de Mun­te­lier ist. Zur Ver­wirk­li­chung des Ver­eins­zwecks hat der Ver­ein mit der Gemein­de einen Lei­stungs­ver­trag abgeschlossen.

 

Der Ver­ein LACa­ba­ne ver­wirk­licht die­se Auf­ga­be wie folgt:

  • Er über­nimmt gemäss Lei­stungs­ver­trag mit der Gemein­de Mun­te­lier die Orga­ni­sa­ti­on von Aus­stel­lun­gen und Anläs­sen in der LACabane.
  • Das Kon­zept für den Betrieb wird gemein­sam mit der Gemein­de Mun­te­lier erstellt und im Lei­stungs­ver­trag zwi­schen der Gemein­de Mun­te­lier und dem Ver­ein LACa­ba­ne fest­ge­hal­ten. Die LACa­ba­ne soll einer­seits ins­be­son­de­re Künst­lern, Muse­en, loka­len Ver­ei­nen die Mög­lich­keit geben, ihr Schaf­fen zu zei­gen und ande­rer­seits das Inter­es­se an Kul­tur und der Regi­on Mur­ten­see för­dern. Ein mit dem Betrieb einer kul­tu­rel­len Ein­rich­tung ver­bun­de­ner, ein­deu­tig unter­ge­ord­ne­ter Erwerbs­zweck durch einen gewerb­li­chen Hilfs­be­trieb (Cafe­te­ria, Kiosk, Geträn­ke­au­to­mat etc.) ist gestattet.
  • Der Ver­ein beschafft die not­wen­di­gen Mit­tel für den ordent­li­chen Unter­halt und trägt zum Erhalt der LACa­ba­ne bei.
  • Der Ver­ein hat kei­nen Erwerbszweck.

 

  1. Mit­tel

Zur Ver­fol­gung des Ver­eins­zweckes ver­fügt der Ver­ein über nach­ste­hen­de Mittel:

  • Mit­glie­der­bei­trä­ge gemäss Art. 5 der Statuten
  • Ein­nah­men aus dem Betrieb der LACa­ba­ne (Betriebs­er­trag)
  • Ent­schä­di­gung aus Lei­stungs­ver­trag mit der Gemein­de Muntelier
  • Der Ver­ein ist berech­tigt, Zuwen­dun­gen aller Art, ins­be­son­de­re aus Spon­so­ring, Spen­den, Schen­kun­gen, Gön­ner- und Unter­stüt­zungs­bei­trä­ge, Lega­te und Arbeits­lei­stun­gen entgegenzunehmen.

 

  1. Mit­glied­schaft

4.1 Auf­nah­me

Aktiv­mit­glied mit Stimm­be­rech­ti­gung kann jede natür­li­che und juri­sti­sche Per­son, sowie öffent­lich-recht­li­che Kör­per­schaft wer­den, die ein Inter­es­se am Ver­eins­zweck gemäss Art. 1 hat.

Der Bei­tritt zum Ver­ein erfolgt durch Unter­zeich­nung einer Bei­tritts­er­klä­rung und/oder durch erst­ma­li­ge Ein­zah­lung des Mitgliederbeitrags.

 

4.2 Erlö­schen der Mitgliedschaft

Die Mit­glied­schaft erlischt

- bei natür­li­chen Per­so­nen durch Aus­tritt, Aus­schluss oder Tod

- durch nicht bezah­len des Mitgliederbeitrages

- bei juri­sti­schen Per­so­nen und öffent­lich-recht­li­chen Kör­per­schaf­ten durch Aus­tritt, Aus­schluss oder Auflösung.

 

4.3 Aus­tritt und Ausschluss

Ein Ver­eins­aus­tritt ist jeder­zeit mög­lich. Das Aus­tritts­schrei­ben muss schrift­lich an den Prä­si­den­ten gerich­tet werden.

Ein Mit­glied kann jeder­zeit ohne Grund­an­ga­be aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den. Der Vor­stand fällt den Aus­schluss­ent­scheid; das Mit­glied kann den Aus­schluss­ent­scheid innert einer Frist von 30 Tagen nach Emp­fang der Mit­tei­lung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung weiterziehen.

Der Mit­glie­der­bei­trag ist für jedes ange­bro­che­ne Ver­eins­jahr voll­stän­dig geschul­det. Zurück­er­stat­tun­gen sind ausgeschlossen.

 

  1. Mit­glie­der­bei­trä­ge

Die Mit­glie­der­bei­trä­ge wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung festgesetzt.

Der Mit­glie­der­bei­trag beträgt mini­mal CHF 100. Der Mit­glie­der­bei­trag wird für natür­li­che Per­so­nen und juri­sti­sche Per­so­nen unter­schied­lich festgesetzt.

Der Mit­glie­der­bei­trag ist nach Erhalt der Rech­nung jeweils zum 1. Sep­tem­ber zu entrichten.

 

  1. Orga­ne des Vereins

Die Orga­ne des Ver­eins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand
  3. c) die Rechnungsrevisoren

 

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung

7.1 Ober­stes Organ

Das ober­ste Organ des Ver­eins ist die Mitgliederversammlung.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat die fol­gen­den unent­zieh­ba­ren Aufgaben:

  1. a) Wahl bzw. Abwahl des Vor­stan­des, sowie der Rechnungsrevisoren
  2. b) Fest­set­zung und Ände­rung der Statuten
  3. c) Abnah­me der Jah­res­rech­nung und des Revisorenberichtes
  4. d) Beschluss über das Jahresbudget
  5. e) Fest­set­zung des Mit­glie­der­bei­tra­ges im Rah­men von Art. 5 der Statuten
  6. f) Behand­lung der Ausschlussrekurse
  7. g) Auf­lö­sung des Vereins

Den Vor­sitz an der Mit­glie­der­ver­samm­lung führt der Präsident/die Prä­si­den­tin, im Fal­le seiner/ihrer Ver­hin­de­rung ein ande­res Vorstandsmitglied.

 

7.2 Die ordent­li­che und die aus­ser­or­dent­li­che Mitgliederversammlung

Eine ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det ein­mal jähr­lich statt.

Aus­ser­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind ein­zu­be­ru­fen, auf Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung, des Vor­stan­des oder der Kon­troll­stel­le, sowie auf schrift­li­ches Begeh­rens eines Fünf­tels der Mit­glie­der (Art. 64 ZGB).

 

7.3 Ein­la­dung

Zur Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den die Mit­glie­der spä­te­stens 20 Tage vor der Ver­samm­lung schrift­lich oder per E‑Mail ein­ge­la­den, unter Bei­la­ge der Trak­tan­den­li­ste. Anträ­ge für die Ver­samm­lung müs­sen 6 Wochen vor der Ver­samm­lung schrift­lich oder per E‑Mail beim Prä­si­den­ten ein­ge­reicht werden.

 

7.4 Beschluss­fas­sung

An der Mit­glie­der­ver­samm­lung besitzt jedes Mit­glied eine Stim­me. Die Beschluss­fas­sung erfolgt mit ein­fa­chem Mehr der anwe­sen­den Mit­glie­der. Bei Stim­men­gleich­heit hat der Prä­si­dent / die Prä­si­den­tin den Stichentscheid.

Der Beschluss über die Ände­rung der Sta­tu­ten bedarf der Zustim­mung von zwei Drit­teln der an der Mit­glie­der­ver­samm­lung anwe­sen­den Mitgliedern.

 

  1. Der Vor­stand

8.1 Auf­ga­ben

Der Vor­stand ver­tritt den Ver­ein nach aus­sen und führt die lau­fen­den Geschäf­te. Er führt alle Geschäf­te, wel­che nicht aus­schliess­lich der Mit­lie­der­ver­samm­lung vor­be­hal­ten sind.

 

8.2 Kon­sti­tu­ie­rung und Entschädigung

Der Vor­stand wird jeweils für eine Amts­pe­ri­ode von einem Ver­eins­jahr gewählt.

Der Vor­stand besteht aus dem Prä­si­den­ten und min­de­stens 4 wei­te­ren Mit­glie­dern. Der Prä­si­dent wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewählt. Im Übri­gen kon­sti­tu­iert sich der Vor­stand selbst.

Die Mit­glie­der des Vor­stan­des sind grund­sätz­lich ehren­amt­lich tätig. Vor­be­hal­ten bleibt der Ersatz von Bar­aus­la­gen und all­fäl­li­ge Transportkosten.

 

8.3 Vor­stand­sit­zung und Einberufung

Die Vor­stands­sit­zun­gen fin­den bei Bedarf statt und wer­den vom Prä­si­den­ten / der Prä­si­den­tin einberufen.

Innert 20 Tagen ist eine Vor­stands­sit­zung durch­zu­füh­ren, wenn dies min­de­stens zwei Vor­stands­mit­glie­der unter Anga­ben von Trak­tan­den verlangen.

Der Vor­stand kann Bei­sit­zer als Bera­ter zu den Sit­zun­gen ein­la­den. Die­se haben kein Stimmrecht.

 

8.4.Beschlussfassung

Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­de­stens die Hälf­te aller Mit­glie­der anwe­send ist. Die Beschluss­fas­sung erfolgt mit ein­fa­chem Mehr der anwe­sen­den Mit­glie­der. Bei Stim­men­gleich­heit hat der Prä­si­dent / die Prä­si­den­tin den Stichentscheid.

Über die Sit­zun­gen wird ein Beschluss­pro­to­koll geführt. Das Pro­to­koll wird dem Gemein­de­rat von Mun­te­lier zugestellt.

Zir­ku­lar­be­schlüs­se sind zuläs­sig, sofern kein Vor­stands­mit­glied eine münd­li­che Bera­tung verlangt.

Für ein­zel­ne Auf­ga­ben­be­rei­che kann der Vor­stand Kom­mis­sio­nen, denen auch Nicht­mit­glie­der ange­hö­ren kön­nen, und Drit­te ein­set­zen. Der Vor­stand regelt Auf­trags­um­fang und Kompetenzen.

 

8.5 Zeich­nungs­be­rech­ti­gung

Der Vor­stand ent­schei­det über die Gewäh­rung der Zeich­nungs­be­rech­ti­gung sei­ner Mit­glie­der. Der Vor­stand unter­zeich­net kol­lek­tiv zu zweien.

 

  1. Die Revi­si­ons­stel­le

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt, sofern die Vor­aus­set­zun­gen von Art. 69 b ZGB dies zwin­gend vor­se­hen, eine Revi­si­ons­stel­le. Die Revi­si­ons­stel­le nimmt die gesetz­lich gere­gel­ten Auf­ga­ben wahr. Der Ver­ein ver­zich­tet auf eine frei­wil­li­ge Revision.

 

  1. Haftung

Für die Schul­den des Ver­eins haf­tet ein­zig das Ver­eins­ver­mö­gen. Eine per­sön­li­che Haf­tung der Mit­glie­der ist ausgeschlossen.

 

  1. Auf­lö­sung des Vereins

Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann mit zwei Drit­tel aller anwe­sen­den Mit­glie­der beschlos­sen oder in den gesetz­lich bestimm­ten Fäl­len (Art. 77 f. ZGB) auf­ge­löst werden.

Bei einer all­fäl­li­gen Auf­lö­sung des Ver­eins geht das Ver­mö­gen an eine ande­re steu­er­be­frei­te Insti­tu­ti­on mit ähn­li­chen Zwecken.

 

  1. Inkrafttreten

Die­se Sta­tu­ten sind an der Ver­eins­ver­samm­lung vom 17.01.2018 ange­nom­men wor­den und sind mit die­sem Datum in Kraft getreten.