Vereinsstatuten

Verein LACabane mit Sitz in Muntelier

 

  1. Name, Sitz und Vere­in­s­jahr

Unter dem Namen „LACa­bane“ beste­ht ein Vere­in im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Munte­lier.

Das Vere­in­s­jahr dauert jew­eils vom 1. Jan­u­ar bis zum 31. Dezem­ber.

 

  1. Zweck

Der Vere­in bezweckt eine viel­seit­ige hochste­hende kul­turelle Bele­bung der LACa­bane, deren Eigen­tümerin die Gemeinde Munte­lier ist. Zur Ver­wirk­lichung des Vere­in­szwecks hat der Vere­in mit der Gemeinde einen Leis­tungsver­trag abgeschlossen.

 

Der Vere­in LACa­bane ver­wirk­licht diese Auf­gabe wie fol­gt:

  • Er übern­immt gemäss Leis­tungsver­trag mit der Gemeinde Munte­lier die Organ­i­sa­tion von Ausstel­lun­gen und Anlässen in der LACa­bane.
  • Das Konzept für den Betrieb wird gemein­sam mit der Gemeinde Munte­lier erstellt und im Leis­tungsver­trag zwis­chen der Gemeinde Munte­lier und dem Vere­in LACa­bane fest­ge­hal­ten. Die LACa­bane soll ein­er­seits ins­beson­dere Kün­stlern, Museen, lokalen Vere­inen die Möglichkeit geben, ihr Schaf­fen zu zeigen und ander­er­seits das Inter­esse an Kul­tur und der Region Murtensee fördern. Ein mit dem Betrieb ein­er kul­turellen Ein­rich­tung ver­bun­den­er, ein­deutig unter­ge­ord­neter Erwerb­szweck durch einen gewerblichen Hil­fs­be­trieb (Cafe­te­ria, Kiosk, Getränkeau­tomat etc.) ist ges­tat­tet.
  • Der Vere­in beschafft die notwendi­gen Mit­tel für den ordentlichen Unter­halt und trägt zum Erhalt der LACa­bane bei.
  • Der Vere­in hat keinen Erwerb­szweck.

 

  1. Mit­tel

Zur Ver­fol­gung des Vere­in­szweck­es ver­fügt der Vere­in über nach­ste­hende Mit­tel:

  • Mit­glieder­beiträge gemäss Art. 5 der Statuten
  • Ein­nah­men aus dem Betrieb der LACa­bane (Betrieb­ser­trag)
  • Entschädi­gung aus Leis­tungsver­trag mit der Gemeinde Munte­lier
  • Der Vere­in ist berechtigt, Zuwen­dun­gen aller Art, ins­beson­dere aus Spon­sor­ing, Spenden, Schenkun­gen, Gön­ner- und Unter­stützungs­beiträge, Legate und Arbeit­sleis­tun­gen ent­ge­gen­zunehmen.

 

  1. Mit­glied­schaft

4.1 Auf­nahme

Aktivmit­glied mit Stimm­berech­ti­gung kann jede natür­liche und juris­tis­che Per­son, sowie öffentlich-rechtliche Kör­per­schaft wer­den, die ein Inter­esse am Vere­in­szweck gemäss Art. 1 hat.

Der Beitritt zum Vere­in erfol­gt durch Unterze­ich­nung ein­er Beitrittserk­lärung und/oder durch erst­ma­lige Ein­zahlung des Mit­glieder­beitrags.

 

4.2 Erlöschen der Mit­glied­schaft

Die Mit­glied­schaft erlis­cht

- bei natür­lichen Per­so­n­en durch Aus­tritt, Auss­chluss oder Tod

- durch nicht bezahlen des Mit­glieder­beitrages

- bei juris­tis­chen Per­so­n­en und öffentlich-rechtlichen Kör­per­schaften durch Aus­tritt, Auss­chluss oder Auflö­sung.

 

4.3 Aus­tritt und Auss­chluss

Ein Vere­in­saus­tritt ist jed­erzeit möglich. Das Aus­trittss­chreiben muss schriftlich an den Präsi­den­ten gerichtet wer­den.

Ein Mit­glied kann jed­erzeit ohne Grun­dangabe aus dem Vere­in aus­geschlossen wer­den. Der Vor­stand fällt den Auss­chlussentscheid; das Mit­glied kann den Auss­chlussentscheid innert ein­er Frist von 30 Tagen nach Emp­fang der Mit­teilung an die Mit­gliederver­samm­lung weit­erziehen.

Der Mit­glieder­beitrag ist für jedes ange­broch­ene Vere­in­s­jahr voll­ständig geschuldet. Zurück­er­stat­tun­gen sind aus­geschlossen.

 

  1. Mit­glieder­beiträge

Die Mit­glieder­beiträge wer­den von der Mit­gliederver­samm­lung fest­ge­set­zt.

Der Mit­glieder­beitrag beträgt min­i­mal CHF 100. Der Mit­glieder­beitrag wird für natür­liche Per­so­n­en und juris­tis­che Per­so­n­en unter­schiedlich fest­ge­set­zt.

Der Mit­glieder­beitrag ist nach Erhalt der Rech­nung jew­eils zum 1. Sep­tem­ber zu entricht­en.

 

  1. Organe des Vere­ins

Die Organe des Vere­ins sind:

  1. a) die Mit­gliederver­samm­lung
  2. b) der Vor­stand
  3. c) die Rech­nungsre­vi­soren

 

  1. Die Mit­gliederver­samm­lung

7.1 Ober­stes Organ

Das ober­ste Organ des Vere­ins ist die Mit­gliederver­samm­lung.

Die Mit­gliederver­samm­lung hat die fol­gen­den unentziehbaren Auf­gaben:

  1. a) Wahl bzw. Abwahl des Vor­standes, sowie der Rech­nungsre­vi­soren
  2. b) Fest­set­zung und Änderung der Statuten
  3. c) Abnahme der Jahres­rech­nung und des Revi­soren­bericht­es
  4. d) Beschluss über das Jahres­bud­get
  5. e) Fest­set­zung des Mit­glieder­beitrages im Rah­men von Art. 5 der Statuten
  6. f) Behand­lung der Auss­chlussrekurse
  7. g) Auflö­sung des Vere­ins

Den Vor­sitz an der Mit­gliederver­samm­lung führt der Präsident/die Präsi­dentin, im Falle seiner/ihrer Ver­hin­derung ein anderes Vor­standsmit­glied.

 

7.2 Die ordentliche und die ausseror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung

Eine ordentliche Mit­gliederver­samm­lung find­et ein­mal jährlich statt.

Ausseror­dentliche Mit­gliederver­samm­lun­gen sind einzu­berufen, auf Beschluss der Mit­gliederver­samm­lung, des Vor­standes oder der Kon­troll­stelle, sowie auf schriftlich­es Begehrens eines Fün­f­tels der Mit­glieder (Art. 64 ZGB).

 

7.3 Ein­ladung

Zur Mit­gliederver­samm­lung wer­den die Mit­glieder spätestens 20 Tage vor der Ver­samm­lung schriftlich oder per E‑Mail ein­ge­laden, unter Beilage der Trak­tanden­liste. Anträge für die Ver­samm­lung müssen 6 Wochen vor der Ver­samm­lung schriftlich oder per E‑Mail beim Präsi­den­ten ein­gere­icht wer­den.

 

7.4 Beschlussfas­sung

An der Mit­gliederver­samm­lung besitzt jedes Mit­glied eine Stimme. Die Beschlussfas­sung erfol­gt mit ein­fachem Mehr der anwe­senden Mit­glieder. Bei Stim­men­gle­ich­heit hat der Präsi­dent / die Präsi­dentin den Stichentscheid.

Der Beschluss über die Änderung der Statuten bedarf der Zus­tim­mung von zwei Drit­teln der an der Mit­gliederver­samm­lung anwe­senden Mit­gliedern.

 

  1. Der Vor­stand

8.1 Auf­gaben

Der Vor­stand ver­tritt den Vere­in nach aussen und führt die laufend­en Geschäfte. Er führt alle Geschäfte, welche nicht auss­chliesslich der Mitliederver­samm­lung vor­be­hal­ten sind.

 

8.2 Kon­sti­tu­ierung und Entschädi­gung

Der Vor­stand wird jew­eils für eine Amtspe­ri­ode von einem Vere­in­s­jahr gewählt.

Der Vor­stand beste­ht aus dem Präsi­den­ten und min­destens 4 weit­eren Mit­gliedern. Der Präsi­dent wird von der Mit­gliederver­samm­lung gewählt. Im Übri­gen kon­sti­tu­iert sich der Vor­stand selb­st.

Die Mit­glieder des Vor­standes sind grund­sät­zlich ehre­namtlich tätig. Vor­be­hal­ten bleibt der Ersatz von Baraus­la­gen und allfäl­lige Trans­portkosten.

 

8.3 Vor­stand­sitzung und Ein­beru­fung

Die Vor­standssitzun­gen find­en bei Bedarf statt und wer­den vom Präsi­den­ten / der Präsi­dentin ein­berufen.

Innert 20 Tagen ist eine Vor­standssitzung durchzuführen, wenn dies min­destens zwei Vor­standsmit­glieder unter Angaben von Trak­tanden ver­lan­gen.

Der Vor­stand kann Beisitzer als Berater zu den Sitzun­gen ein­laden. Diese haben kein Stimm­recht.

 

8.4.Beschlussfassung

Der Vor­stand ist beschlussfähig, wenn min­destens die Hälfte aller Mit­glieder anwe­send ist. Die Beschlussfas­sung erfol­gt mit ein­fachem Mehr der anwe­senden Mit­glieder. Bei Stim­men­gle­ich­heit hat der Präsi­dent / die Präsi­dentin den Stichentscheid.

Über die Sitzun­gen wird ein Beschlusspro­tokoll geführt. Das Pro­tokoll wird dem Gemein­der­at von Munte­lier zugestellt.

Zirku­larbeschlüsse sind zuläs­sig, sofern kein Vor­standsmit­glied eine mündliche Beratung ver­langt.

Für einzelne Auf­gaben­bere­iche kann der Vor­stand Kom­mis­sio­nen, denen auch Nicht­mit­glieder ange­hören kön­nen, und Dritte ein­set­zen. Der Vor­stand regelt Auf­trag­sum­fang und Kom­pe­ten­zen.

 

8.5 Zeich­nungs­berech­ti­gung

Der Vor­stand entschei­det über die Gewährung der Zeich­nungs­berech­ti­gung sein­er Mit­glieder. Der Vor­stand unterze­ich­net kollek­tiv zu zweien.

 

  1. Die Revi­sion­sstelle

Die Mit­gliederver­samm­lung wählt, sofern die Voraus­set­zun­gen von Art. 69 b ZGB dies zwin­gend vorse­hen, eine Revi­sion­sstelle. Die Revi­sion­sstelle nimmt die geset­zlich geregel­ten Auf­gaben wahr. Der Vere­in verzichtet auf eine frei­willige Revi­sion.

 

  1. Haf­tung

Für die Schulden des Vere­ins haftet einzig das Vere­insver­mö­gen. Eine per­sön­liche Haf­tung der Mit­glieder ist aus­geschlossen.

 

  1. Auflö­sung des Vere­ins

Die Auflö­sung des Vere­ins kann mit zwei Drit­tel aller anwe­senden Mit­glieder beschlossen oder in den geset­zlich bes­timmten Fällen (Art. 77 f. ZGB) aufgelöst wer­den.

Bei ein­er allfäl­li­gen Auflö­sung des Vere­ins geht das Ver­mö­gen an eine andere steuer­be­fre­ite Insti­tu­tion mit ähn­lichen Zweck­en.

 

  1. Inkraft­treten

Diese Statuten sind an der Vere­insver­samm­lung vom 17.01.2018 angenom­men wor­den und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.