Verein LACabane mit Sitz in Muntelier
- Name, Sitz und Vereinsjahr
Unter dem Namen „LACabane“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Muntelier.
Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
- Zweck
Der Verein bezweckt eine vielseitige hochstehende kulturelle Belebung der LACabane, deren Eigentümerin die Gemeinde Muntelier ist. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks hat der Verein mit der Gemeinde einen Leistungsvertrag abgeschlossen.
Der Verein LACabane verwirklicht diese Aufgabe wie folgt:
- Er übernimmt gemäss Leistungsvertrag mit der Gemeinde Muntelier die Organisation von Ausstellungen und Anlässen in der LACabane.
- Das Konzept für den Betrieb wird gemeinsam mit der Gemeinde Muntelier erstellt und im Leistungsvertrag zwischen der Gemeinde Muntelier und dem Verein LACabane festgehalten. Die LACabane soll einerseits insbesondere Künstlern, Museen, lokalen Vereinen die Möglichkeit geben, ihr Schaffen zu zeigen und andererseits das Interesse an Kultur und der Region Murtensee fördern. Ein mit dem Betrieb einer kulturellen Einrichtung verbundener, eindeutig untergeordneter Erwerbszweck durch einen gewerblichen Hilfsbetrieb (Cafeteria, Kiosk, Getränkeautomat etc.) ist gestattet.
- Der Verein beschafft die notwendigen Mittel für den ordentlichen Unterhalt und trägt zum Erhalt der LACabane bei.
- Der Verein hat keinen Erwerbszweck.
- Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über nachstehende Mittel:
- Mitgliederbeiträge gemäss Art. 5 der Statuten
- Einnahmen aus dem Betrieb der LACabane (Betriebsertrag)
- Entschädigung aus Leistungsvertrag mit der Gemeinde Muntelier
- Der Verein ist berechtigt, Zuwendungen aller Art, insbesondere aus Sponsoring, Spenden, Schenkungen, Gönner- und Unterstützungsbeiträge, Legate und Arbeitsleistungen entgegenzunehmen.
- Mitgliedschaft
4.1 Aufnahme
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaft werden, die ein Interesse am Vereinszweck gemäss Art. 1 hat.
Der Beitritt zum Verein erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung und/oder durch erstmalige Einzahlung des Mitgliederbeitrags.
4.2 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- durch nicht bezahlen des Mitgliederbeitrages
- bei juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
4.3 Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid innert einer Frist von 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
Der Mitgliederbeitrag ist für jedes angebrochene Vereinsjahr vollständig geschuldet. Zurückerstattungen sind ausgeschlossen.
- Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Mitgliederbeitrag beträgt minimal CHF 100. Der Mitgliederbeitrag wird für natürliche Personen und juristische Personen unterschiedlich festgesetzt.
Der Mitgliederbeitrag ist nach Erhalt der Rechnung jeweils zum 1. September zu entrichten.
- Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) die Rechnungsrevisoren
- Die Mitgliederversammlung
7.1 Oberstes Organ
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
- a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes, sowie der Rechnungsrevisoren
- b) Festsetzung und Änderung der Statuten
- c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- d) Beschluss über das Jahresbudget
- e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages im Rahmen von Art. 5 der Statuten
- f) Behandlung der Ausschlussrekurse
- g) Auflösung des Vereins
Den Vorsitz an der Mitgliederversammlung führt der Präsident/die Präsidentin, im Falle seiner/ihrer Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
7.2 Die ordentliche und die ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder der Kontrollstelle, sowie auf schriftliches Begehrens eines Fünftels der Mitglieder (Art. 64 ZGB).
7.3 Einladung
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich oder per E‑Mail eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Anträge für die Versammlung müssen 6 Wochen vor der Versammlung schriftlich oder per E‑Mail beim Präsidenten eingereicht werden.
7.4 Beschlussfassung
An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid.
Der Beschluss über die Änderung der Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern.
- Der Vorstand
8.1 Aufgaben
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er führt alle Geschäfte, welche nicht ausschliesslich der Mitliederversammlung vorbehalten sind.
8.2 Konstituierung und Entschädigung
Der Vorstand wird jeweils für eine Amtsperiode von einem Vereinsjahr gewählt.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens 4 weiteren Mitgliedern. Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorbehalten bleibt der Ersatz von Barauslagen und allfällige Transportkosten.
8.3 Vorstandsitzung und Einberufung
Die Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt und werden vom Präsidenten / der Präsidentin einberufen.
Innert 20 Tagen ist eine Vorstandssitzung durchzuführen, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder unter Angaben von Traktanden verlangen.
Der Vorstand kann Beisitzer als Berater zu den Sitzungen einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
8.4.Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid.
Über die Sitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt. Das Protokoll wird dem Gemeinderat von Muntelier zugestellt.
Zirkularbeschlüsse sind zulässig, sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt.
Für einzelne Aufgabenbereiche kann der Vorstand Kommissionen, denen auch Nichtmitglieder angehören können, und Dritte einsetzen. Der Vorstand regelt Auftragsumfang und Kompetenzen.
8.5 Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand entscheidet über die Gewährung der Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder. Der Vorstand unterzeichnet kollektiv zu zweien.
- Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt, sofern die Voraussetzungen von Art. 69 b ZGB dies zwingend vorsehen, eine Revisionsstelle. Die Revisionsstelle nimmt die gesetzlich geregelten Aufgaben wahr. Der Verein verzichtet auf eine freiwillige Revision.
- Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder beschlossen oder in den gesetzlich bestimmten Fällen (Art. 77 f. ZGB) aufgelöst werden.
Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins geht das Vermögen an eine andere steuerbefreite Institution mit ähnlichen Zwecken.
- Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 17.01.2018 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.